Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsverbot verjährt nach drei Monaten


Ein Arbeitgeber der von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nach §60 HGB Kenntnis erlangt muß seine Schadensersatzforderung binnen drei Monaten geltend machen ansonsten ist die Verjährungsfrist abgelaufen. Diese Frist wird auch dann nicht verlängert, wenn der Verstoß als "besonders verwerflich" einzustufen ist (BAG 9 AZR 131/99).


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